Schullogo

Louis-Braille-Schule

Staatliche Förderschule für Blinde und Sehbehinderte mit überregionalem Förderzentrum Sehen

Rundschreiben vom 15.06.2021, MBK

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rundschreiben vom 10. Juni 2021 wurden Sie bereits über die zum 11.6.2021 bzw. zum 14.6.2021 in Kraft getretenen Neuregelungen zum Tragen der Maske im Schulbetrieb informiert.

Gerade bei den derzeitigen Temperaturen stellt das Tragen des MNS eine körperliche Belastung insbesondere für Kinder und Jugendliche dar. Bei weiterhin niedrigen Infektionszahlen und Abwägung aller Faktoren sind daher weitere Lockerungen auch im schulischen Kontext vertretbar.

Am kommenden Donnerstag, 17. Juni 2021, wird für weitere Bereiche in der Schule die Tragepflicht von Masken aufgehoben. Ab dem Tag werden in Bezug auf die Tragepflicht von Masken in der Schule für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige pädagogische und nichtpädagogische Personal der Schule im Schulbetrieb bzw. im Betreuungsbetrieb die folgenden Regelungen gelten:

Die Verpflichtung eine Maske zu tragen, besteht nicht im Unterricht im Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht und nicht im Betreuungsraum.

Ebenso besteht auch im Freien, auf dem Schulhof oder dem Schulgelände keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Gleiches gilt in sonstigen Außenbereichen, zum Beispiel bei Wanderungen, Bachexkursion oder anderen außerschulischen Lernorten innerhalb einer festen Gruppe.

Auch Musizieren und Singen ist ohne Maske sowohl im Innen- als auch im Außenbereich erlaubt. Allerdings soll hier vorzugsweise der Außenbereich genutzt werden; im Innenbereich soll auf einen im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten möglichst großen Abstand und sehr gute Durchlüftung geachtet werden.

Für den gesamten schulischen Betrieb sowie für den Betreuungsbetrieb besteht im Schulgebäude, d.h. zum Beispiel vom Betreten des Schulgebäudes bis zum Klassen-, Kurs- oder Betreuungsraum sowie generell in den Fluren, Gängen, Treppenhäusern, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf sowie in der Mensa, im Verwaltungsbereich und Lehrerzimmer eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS). Statt eines MNS können freiwillig auch Masken des Standards (KN95/N95 oder FFP2 oder höherer vergleichbarer Standards, jeweils ohne Ausatemventil) getragen werden.

Weiterhin gilt:

Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihr ausdauerndes Engagement beim Infektionsschutz in der Schule und werden Ihnen weitere ausführlichere Informationen mittels eines an die stabil niedrigen Inzidenzwerte angepassten Musterhygieneplans voraussichtlich zu Beginn der kommenden Woche zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Nicole Cayrol

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